Vor dem EuGH sind derzeit zwei Verfahren anhängig, die die Umsetzung der Abschiebehaft in Deutschland betreffen. In der europäischen Rückführungsrichtlinie, die seit 2008 in Kraft ist heißt es, dass Abschiebehäftlinge getrennt von Strafhäftlingen untergebracht werden müssen. Einige Bundesländer haben jedoch keine eigenen Abschiebehaftanstalten, die dortigen Gefangenen müssten eigentlich sofort frei gelassen werden. Der Hannoveraner Fachanwalt Peter Fahlbusch sagte dazu in einem lesenswerten Interview im Legal Tribune Online: „Wenn die Haft nicht rechtmäßig vollstreckt werden kann, dann darf man sie gar nicht erst anordnen.“
Ob es tatsächlich zur Entlassung von Häftlingen kommen wird, bleibt abzuwarten. Der Jesuitenflüchtlingsdienst titelt in einer gemeinsamen Erklärung mit der Diakonie: „Abschiebungshaft in Gefängnissen vor dem Aus“ und gibt sich zuversichtlich. Auf die Praxis in NRW hat die Entscheidung derweil keinen Einfluss. Mit der JVA in Büren existiert eine eigene Haftanstalt für Abschiebegefangene. Allerdings wäre zu prüfen, inwieweit sich die dortige Inhaftierungspraxis von derjenigen von Strafgefangenen unterscheidet. Es gibt zwar großzügige Besuchszeiten, jedoch ist die JVA mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen. Auch die Benutzung eigener Handys ist in Büren nicht erlaubt, die Häftlinge sind auf die teuren Münztelefone auf den Fluren angewiesen. Die Auf- und Umschlussregelungen sind ähnlich wie in anderen JVAs relativ streng. Knast bleibt nun mal Knast.