Was ist Abschiebehaft?

Definition

Abschiebehaft (oder normativ: Abschiebungshaft) ist keine Strafhaft. Es handelt es sich um Freiheitsentzug, der in festgelegten Situationen in Zusammenhang mit einer Abschiebung für eine bestimmte Dauer verhängt werden kann, also eine Verwaltungsmaßnahme, um die Abschiebung sicherzustellen.
Übergeordneter Zweck der Abschiebehaft ist es zu verhindern, dass sich die betroffene Person durch Untertauchen einer Abschiebung entzieht. Gesetzliche Grundlage ist der §62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Die Abschiebehaft gibt es in mehreren Formen:

Die wichtigsten sind

 

Vorbereitungshaft

Diese wird angewandt, wenn der oder die Betroffene zur Vorbereitung einer Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen wird. Dies geschieht dann, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die (nachfolgende) Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Wenn über die Ausweisung zum Nachteil des Betroffenen entschieden wurde, kann die Haft ohne neue richterliche Anordnung bis zum Ende der angeordneten Haftdauer fortgesetzt werden. Vorbereitungshaft wird selten verhängt.

 

Sicherungshaft

Sicherungshaft ist die üblich Form der Abschiebehaft. Sie wird laut Gesetz verhängt, wenn

1.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
2.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3.
er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4.
er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5.
der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

Praktisch bedeutet dies: die Ausländerbehörde beantragt Abschiebehaft für die Menschen, die sich gegen ihre Abschiebung wehren, sich ihr entzogen haben oder vermutlich entziehen werden. Üblicherweise nicken die meisten Richter am Amtsgericht solche Anträge der Ausländerbehörden nur ab, ein Gerichtsverfahren oder Urteil ist nicht nötig. Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann dann auf maximal 18 Monate verlängert werden. Viele Bescheide der Gerichte sind falsch, und Menschen werden zu Unrecht inhaftiert.

Durchführung

Die Durchführung von Abschiebehaft ist Ländersache. Sie darf inzwischen nicht mehr in normalen Gefängnissen für den Strafvollzug, in Untersuchungshaft oder in Polizeigewahrsam vollzogen werden. Daher existieren in einigen Bundesländern eigene Abschiebehaftanstalten. Grundsätzlich (nach der EU-Rückführungsrichtlinie) müssen Abschiebehäftlinge getrennt von Strafhäftlingen untergebracht werden, und die Unterbringung hat sich von Strafhaft zu unterscheiden.

Das größte deutsche Abschiebegefängnis ist die Justizvollzugsanstalt Büren (NRW) in der Nähe von Paderborn, wo bis vor einigen Jahren bis zu 580 männliche Abschiebegefangene inhaftiert waren. Die Zahl der Abschiebehaftplätze ist aktuell bei etwa 150 Häftlinge in Büren.
Weitere Abschiebehaftanstalten befinden sich in Eisenhüttenstadt (Brandenburg, vor. Wiedereröffnung 2019), Langenhagen (Niedersachsen), Ingelheim (Rheinland-Pfalz), Pforzheim (Baden-Württemberg), Eichstätt und Erding (Bayern), Bremen, Hamburg, Berlin und Darmstadt(Hessen). In Glücksstadt (Schleswig-Holstein, vor. 2019), Dresden (Sachsen), Dessau (Sachsen-Anhalt) Hof und Passau (Bayern, vor. 2019 bzw. 2022) sind Abschiebehafteinrichtungen in Planung.

Die Abschiebehaft gilt rechtlich nicht als Strafe. Wird zu Unrecht vom Mittel der Abschiebehaft Gebrauch gemacht, erhält der Betroffene daher auch keine Haftentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Allerdings ist es unter Umständen möglich, auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz im Rahmen der Amtshaftung oder nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu erlangen.
Schätzungen zufolge sitzen mindestens ein Drittel der Inhaftierten selbst nach geltendem Recht zu Unrecht in Abschiebehaft (siehe: http://www.rechtprogressiv.de/das-elend-der-abschiebehaft/).

Mehr Informationen auch zum Verfahren und Besipielen aus der Praxis auf der Homepage des Vereins „Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.“: http://www.gegenabschiebehaft.de/hfmia/abschiebehaft.html

Stand: 03.04.2017