Sozialleistungen für Flüchtlinge verfassungswidrig

Print Friendly, PDF & Email

Asylbewerber und andere Flüchtlinge erhalten seit 1993 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Wert der Sach- und Geldleistungen liegen bis zu 47% unter den als soziokulturelles Existenzminimum festgelegten Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld 2). Alleinstehende erhalten – wenn sie denn nicht Sachleistungen bekommen – maximal 225 € pro Monat.

In der Antwort auf eine große Anfrage der LINKEN hat die Bundesregierung eingeräumt, dass die Höhe der Leistungen ähnlich wie bei ALG 2 verfassungswidrig zustande gekommen ist und daher neu berechnet werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 09.02.2010 die ALG2-Regelsätze für verfassungswidrig erklärt. Aus Artikel 1 (Menschenwürde) und 20 (Sozialstaat) Grundgesetz ergebe sich ein „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“, das neben der physischen Existenz auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst. Der Gesetzgeber habe dieses Existenzminimum realitätsgerecht und nachvollziehbar zu bemessen, zu aktualisieren, zu gewährleisten und einzulösen.
Wie das konkret aussehen wird, ist derzeit nicht abzuschätzen. Ähnlich wie bei der Diskussion um ALG2 wird es wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass eine Neuberechnung „kostenneutral“ bleibt oder gar eine Senkung bewirkt, da die Lobby von Flüchtlingen noch schlechter ist als von Hartz4-Empfänger_Innen.

Daneben verstößt das AsylbLG nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen geltendes Europa- und Völkerrecht (s. z.B. eine Stellungnahme der BAGFW aus 2009).

Die Tatsache, dass es überhaupt Sondergesetze für Menschengruppen gibt, ist an sich schon rassistisch. Das AsylbLG gehört daher nicht reformiert, sondern ersatzlos abgeschafft.