Rechtsanwalt Fahlbusch beschäftigt sich im Asylmagazin 9/2010 unter der Überschrift: „Haft in Verfahren nach der Dublin II-Verordnung“ mit Abschiebehaft. Der Beitrag versucht, anhand von vier Beispielfällen die Praxis der Inhaftierung von Flüchtlingen im Dublin II-Verfahren darzustellen und kritisch zu beleuchten. Nach Einschätzung des Autors ist es in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der Haft in Dublin II-Verfahren gekommen, was bereits in einem Evaluierungsbericht der EU-Kommission vom Juni 2007 bestätigt wird. Fahlbusch schätzt, dass gegenwärtig bei steigender Tendenz knapp die Hälfte aller Abschiebungsgefangenen nicht in ihr Heimatland, sondern, Folge der Anwendung der Dublin II-Verordnung, in ein anderes Land der EU zurücküberstellt wird. Die Dublin II-Verordnung trifft keine explizite Regelung zu Haftgründen oder Haftdauer. Haft zum Zweck der Zurückschiebung im Rahmen der Dublin II-Verordnung muss sich trotzdem an Maßstäben des nationalen Rechts messen lassen. Haftrecht ist Verfassungsrecht. Freiheitsentziehung kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes unter Beachtung der entsprechenden Formvorschriften verlängert werden. Dies erfordert eine vorherige richterliche Anordnung. Es bedarf eines Haftgrundes, die Haft muss verhältnismäßig sein usw. Fahlbusch:
Gegen alle vorstehenden Vorgaben wird bei der Inhaftierung von Flüchtlingen im Dublin II-Verfahren regelmäßig verstoßen, …
Viele der Betroffenen wurden nach Erfahrung des Rechtsanwalts „nur“ deshalb in Haft genommen, damit man sie besser innerhalb Europas vom Land A nach B verfrachten kann. Sonstige Haftgründe lagen oft nicht vor bzw. wurden nicht geprüft.
Alles in allem ein rechtsstaatliches Desaster!