Im Landtag NRW ist eine Änderung des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes geplant. Dabei geht es i.W. darum, dass die aktuelle Praxis der Fixierung und Fesselung verfassungswidrig ist und neu geregelt werden muss (Link Urteil BVerfG). Demnach ist eine Fesselung mit mindestens 30 Minuten Dauer ein Eingriff gemäß §104 GG und unterliegt damit zwingend dem richterlichen Vorbehalt.
Eine neue Gesetzesänderung liegt nun vor.
Ebenso scharfe Kritik, die verfassungsrechtliche Zweifel äußert (Stellungnahme Jesuitenflüchtlingsdienst):
- „Die vorgesehenen Änderungen beseitigen nicht die schon früher
vorgetragenen Zweifel an der Vereinbarkeit vor allem der
„Zugangsprüfung“ (Abs. 1) mit verfassungsrechtlichen Vorgaben. - Die Änderung zur Fesselung und Fixierung (§ 24) setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht ausreichend um
(siehe BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018): -
Der über die Beschwerde hinausgehende Rechtsweg, über den die
„Untergebrachten“ ihre Rechte durchsetzen könnten, wird nicht geregelt.
Es ergibt sich aus keiner Stelle, wer für die Entscheidung über
förmliche Rechtsmittel zuständig sein soll. -
Gerade im Zusammenhang mit den vorgesehenen Zwangsmaßnahmen außerhalb der Fixierung – wie gesonderte Unterbringung oder Fesselung – fällt das
Fehlen jeglicher Vorschriften, die ein wirksames Rechtsmittel und eine unabhängige Überprüfung der verhängten Maßnahmen ermöglichten, besonders unangenehm auf.“