Mahnwache 30.08.2024 – 25. Todestag von Rachid Sbaai – Abschiebung tötet!

30.08.2024 Aktionstag gegen Abschiebehaft: 25. Todestag von Rachid Sbaai
30 Jahre Abschiebeknast Büren

17:30h Herz-Jesu-Kirche Paderborn

18:30h – kostenloser Demobus von Paderborn nach Büren

19:00h Mahnwache am Abschiebeknast Büren

20:30h – Rückfahrt Demobus nach Büren

Materialien zum Selbstausdrucken:

Weitere Informationen:

Was ist Abschiebehaft?
Definition

Abschiebehaft (oder normativ: Abschiebungshaft) ist keine Strafhaft. Es handelt es sich um Freiheitsentzug, der in festgelegten Situationen in Zusammenhang mit einer Abschiebung für eine bestimmte Dauer verhängt werden kann, also eine Verwaltungsmaßnahme, um die Abschiebung sicherzustellen.
Übergeordneter Zweck der Abschiebehaft ist es zu verhindern, dass sich die betroffene Person durch Untertauchen einer Abschiebung entzieht. Gesetzliche Grundlage ist der §62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Abschiebehaft wird in § 62, § 62a und § 62b des Aufenthaltsgesetzes behandelt. Das Gesetz verwendet den gleichbedeutenden Begriff „Abschiebungshaft“. Dabei wird unterschieden zwischen drei Arten von Abschiebehaft:
  • Sicherungshaft – zur Sicherung der Abschiebung § 62 Abs. 3 Satz 1 ist die häufigste Art und kann maximal bis zu 6 Monate dauern, wenn widerleglich vermutet wird, dass ein Ausländer sich der Abschiebung entziehen will.
  • Der sogenannte Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs. 1  kann bis zu 28 Tage verhängt werden, wenn die Abschiebung innerhalb dieser 4 Wochen durchführbar ist und die Ausreisepflicht seit 30 Tagen abgelaufen ist.
  • Vorbereitungshaft – nach § 62 Abs. 2  ist eher selten und kann bis zu 6 Wochen dauern. Die Voraussetzung ist, dass über eine Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und ohne die Inhaftierung die Abschiebung wesentlich erschwert oder unmöglich  gemacht würde.
Außer Abschiebehaft kommen im Aufenthaltsgesetz noch Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5 –  bei Zurückweisung an der Grenze) und Zurückschiebungshaft (§ 57 Abs. 3) vor. 

 

Sicherungshaft

Sicherungshaft ist die üblich Form der Abschiebehaft. Sie wird laut Gesetz verhängt, wenn

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist,
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann oder
4.
der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufhält.

Praktisch bedeutet dies: die Ausländerbehörde beantragt Abschiebehaft für die Menschen, die sich gegen ihre Abschiebung wehren, sich ihr entzogen haben oder vermutlich entziehen werden. Durch Seehofers „Hau-Ab-Gesetz“ 2019 kann zudem die Fluchtgefahr widerleglich vermutet werden (vgl.§ 62 Abs 3(b)), was eine Beweislastumkehr bedeutet.

Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann dann zweimalig verlängert, also insgesamt auf maximal 18 Monate. Viele Bescheide der Gerichte sind falsch, und Menschen werden zu Unrecht inhaftiert. (z.B. Peter Fahlbusch, regelmäßig Hälfte der Bescheide rechtswidrig (Link))

Durchführung

Die Durchführung von Abschiebehaft ist Ländersache. Sie darf inzwischen nicht mehr in normalen Gefängnissen für den Strafvollzug, in Untersuchungshaft oder in Polizeigewahrsam vollzogen werden. Daher existieren in einigen Bundesländern eigene Abschiebehaftanstalten. Grundsätzlich (nach der EU-Rückführungsrichtlinie) müssen Abschiebehäftlinge getrennt von Strafhäftlingen untergebracht werden, und die Unterbringung hat sich von Strafhaft zu unterscheiden.

Das größte deutsche Abschiebegefängnis ist die Justizvollzugsanstalt Büren (NRW) in der Nähe von Paderborn, wo bis vor einigen Jahren bis zu 580 männliche Abschiebegefangene inhaftiert waren. Die Zahl der Abschiebehaftplätze ist aktuell bei etwa 150 Häftlinge in Büren.
Weitere Abschiebehaftanstalten befinden sich in Langenhagen (Niedersachsen), Ingelheim (Rheinland-Pfalz), Pforzheim (Baden-Württemberg), Eichstätt, Hof und München (Bayern), Bremen, Hamburg, Berlin, Darmstadt (Hessen), Glücksstadt (Schleswig-Holstein) und Dresden (Sachsen). In Volkstedt (Sachsen-Anhalt) und Passau (Bayern) sind Abschiebehafteinrichtungen in Planung.

Die Abschiebehaft gilt rechtlich nicht als Strafe. Wird zu Unrecht vom Mittel der Abschiebehaft Gebrauch gemacht, erhält der Betroffene daher auch keine Haftentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Allerdings ist es unter Umständen möglich, auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatz im Rahmen der Amtshaftung oder nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu erlangen.
Schätzungen zufolge sitzen mindestens ein Drittel der Inhaftierten selbst nach geltendem Recht zu Unrecht in Abschiebehaft (siehe: http://www.rechtprogressiv.de/das-elend-der-abschiebehaft/).

Mehr Informationen auch zum Verfahren und Besipielen aus der Praxis auf der Homepage des Vereins „Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.“: http://www.gegenabschiebehaft.de/hfmia/abschiebehaft.html

Was ist Isolationshaft?

Isolationshaft oder Einzelhaft kommt in Abschiebeknästen regelmäßig unter dem offiziellen Sprech als Abwehr eines Selbst-, Fremdgefährdungs-Potentials oder als Sanktionsmaßnahme zur Anwendung.
Nach den Mindestgrundsätzen der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen, der sogenannten Nelson-Mandela-Regeln bedeutet Isolationshaft eine ununterbrochene Isolation von anderen Inhaftierten über mindestens 22 Stunden täglich.

Die Nelson-Mandela-Regeln 43-46 stellen klar, dass Isolationshaft nur als Ultima-Ratio-Maßnahme mit kürzestmöglicher Zeitspanne und unabhängiger Überwachung angewendet werden soll. Eine Verhängung bei psychischen Erkrankungen wird grundsätzlich abgelehnt, sofern der Zustand sich durch die Maßnahme verschlechtern würde.
Regel 43 verbietet unter anderem die Anwendung von Zwangsmitteln als Strafe für Disziplinarverstöße sowie unausgesetzte Einzelhaft und Langzeit-Einzelhaft (mehr als 15 aufeinanderfolgende Tage).

Als Mitglied der Vereinten-Nationen hat Deutschland sich mit seinen Institutionen grundsätzlich an die Mindestrichtlinien zu halten. Die Anwendung von Isolationshaft im Abschiebeknast Büren ist vor diesem Hintergrund unter verschiedenen Gesichtspunkten besorgniserregend.

Isolationshaft wird im Abschiebeknast Büren unterschiedlich durchgeführt und kann in zwei „Formen“ unterteilt werden, welche jeweils die Möglichkeit zu weiteren Einschränkungen offen halten:
Üblicherweise werden die von Isolationshaft betroffenen 22 Stunden täglich in eine Einzelzelle gesperrt. Jeweils eine Stunde am Tag sind Hofgang und Aufenthalt im Freizeitraum möglich. Über die Stunde Hofgang haben die Inhaftierten selbst keinerlei Kontrolle: Ist sie um 8 Uhr morgens angesetzt und wollen sie nach einer schlaflosen Nacht noch weiter liegen, entfällt der Hofgang. Kann der Betroffene wegen körperlicher Leiden wie starken Kniebeschwerden nur 5 Minuten laufen, dauert der Hofgang jene 5 Minuten.
Die zweite Form der Isolationshaft im Abschiebeknast Büren findet in dem „Keller“ Anwendung. Der Keller ist ein „besonders gesicherter Raum“, eine Gummizelle, in der die Betroffenen 24h am Tag bei ständiger Video-Überwachung verbringen müssen. Sie haben dort keine eigenen Gegenstände, kein Stift, kein Papier, keine Dokumente, kein Telefon. Und keinen Hofgang.

Die Isolationshaft kann einzelne Tage bishin zu mehreren Wochen andauern. Ein Bericht eines Insassen aus Büren beschreibt den Verbleib in Isolationshaft in den ersten 41 Tagen. Eine und selten zwei Stunden pro Tag habe er aufgrund von Personalmangel kurzzeitig die Isolationshaft verlassen dürfen.

Zusätzlich wird regelmäßig das Mittel der sogenannten Lebendkontrolle angewendet, d.h. dass dort alle 15 Minuten durch das Sicherheitspersonal ein Lebenszeichen kontrolliert wird und die Zeitpunkte der Kontrollen tabellarisch festgehalten werden. Sie kann extremen Schlafentzug zur Folge haben.

Weitere Einschränkungen bzw. Sanktionen in Isolationshaft sind Besuchsverbote, die Abnahme des Handys sowie die Verwehrung des Zugangs zu Telefon- und Internetnutzung, wodurch der Kontakt zur Außenwelt nicht mehr möglich ist.
Ebenfalls gibt es die Möglichkeit, Gegenstände zu untersagen. Die Betroffenen haben dann nichts mehr zu lesen oder zu schreiben, was neben dem Verlust von Beschäftigung, stark die Zugänge zu Anwält_innen und Rechtsmitteln einschränkt.

In vier deutschen Abschiebeknästen gibt es die Option, Inhaftierte zu fixieren. Dies bedeutet eine i.w. vollkommene Bewegungsunfähigkeit. Davon wurde bisher in Büren und Darmstadt Gebrauch gemacht. Gegenüber des Deutschlandfunks berichtete ein Betroffener von seiner 5-Punkt-Fixierung in Folge eines Suizidversuchs in einem Kellerraum in Büren: Er sei von fast zehn Sicherheitsleuten gewaltsam in den Keller gebracht worden. Dort auf eine Art Bett gelegt worden; Füße, Bauch und Hände seien gefesselt worden, sodass er sich nicht mehr bewegen konnte. Die Fixierung wurde über zwölf Stunden durchgeführt.

Durch ein wegweisendes Urteil (vom BVerfG) gibt es seit 2019 Dokumentationspflichten für Fixierungen, die in Abschiebehaft aber in den dadurch notwendigen Gesetzesänderungen im Vergleich zu allen anderen Anwendungsbereichen sehr schwach ist (da stimmt was nicht):
In der Regel muss nach 30 Minuten Durchführung einer Fixierung eine gerichtliche Anordnung beschafft werden, oder die Maßnahme abgebrochen werden.
Im Abschiebeknast Büren kann diese nachträglich beschafft werden, in manchen Fällen sogar entfallen und durch eine Rechtsmittelbelehrung derjenigen, die die Fixierung durchgeführt haben, ersetzt werden.
Dokumentationspflichten an die zuständige Aufsichtsbehörde gibt es nur bei Fixierungen mit mind. 24 Stunden Dauer.

Eine häufige Begründung für Isolationshaft und andere Saktions-/ Einschränkungsmaßnahmen ist der Verdacht einer Suizidgefährdung. Dieser Verdacht besteht wenn beispielsweise vorherige Besuche bei Psycholog:innen bekannt sind, oder die Betroffenen direkt aus einer psychiatrischen Klinik in Abschiebehaft kommen.
Grundsätzlich ist die Vollzugsverwaltung laut der Nelson-Mandela-Regeln verpflichtet alle vertretbaren Vorkehrungen und Anpassungen vor zunehmen um sicherzustellen, dass Inhaftierte mit psychischen Beeinträchtigungen „auf Grundlage der Gleichberechtigung uneingeschränkt und wirksam am Anstaltsleben teilhaben können.“ (Regel 5.2).
Sofern Inhaftierte bereits auf Grundlage eines vorherigen Psycholog_innen Besuchs zur Abwehr von Eigen,- und Fremdgefährdung in Isolationshaft gesperrt werden kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit Betroffener in Abschiebehaftknästen gewahrt werden kann.

Viele Geflüchtete erleben während, vor und nach der Flucht Traumata, weshalb grundsätzlich eine Retraumatisierungsgefahr besteht. Der Aufenthalt in einem Abschiebeknast stellt durch die Angst vor der drohenden Abschiebung und dem Freiheitsverlust eine sehr große psychische Belastung dar. Der Kontaktverlust zu Mitinhaftierten während der Isolationshaft oder die Anwendung von anderen einschränkenden Maßnahmen wirkt sich zusätzlich negativ auf die Psyche der Betroffenen aus.
Die medizinische Versorgung in Abschiebeknästen gilt als mangelhaft, so stellte das europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) 2018 fest, dass es an Psycholog_innen und wirksamen Maßnahmen zur Vorbeugung von Selbstverletzungen und Selbsttötung fehle.
Die vielschichtigen Belastungen in Kombination mit einer mangelhaften medizinischen Versorgung führen im Abschiebeknast Büren zu einem Teufelskreislauf, indem psychisch erkrankte Inhaftierte regelmäßig für Wochen in Isolationshaft verbleiben. Der Schutz vor Selbst,- und Fremdgefährdung dient als Begründung für die Isolation und als Mittel die mangelhafte Gesundheitsversorgung auszugleichen. Das Ergebnis ist eine desolate psychische Verfassung Betroffener und die Aufrechterhaltung der Isolationshaft durch das Knastpersonal.
Das dringend notwendige Bedürfnis nach einer Behandlung wird dabei wenig bis gar nicht beachtet.

Isolationshaft als Sanktionsmaßnahme wird in Büren gegen Inhaftierte angewandt, die „aggressives Verhalten“ aufweisen oder sich gegen das Knastpersonal auflehnen. Durch das Verbot von Zwangsmitteln als Strafe für Disziplinarverstöße stellen die Nelson-Mandela-Regeln dieses Vorgehen klar in Abrede.
Sehr problematisch ist die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen wenn sich etwa Security-Personal durch einen Inhaftierten beleidigt oder angegriffen fühlt, da es sich dabei lediglich um eine reine außergerichtliche Prognose ohne tatsächliche Straftat handelt. Dies kommt auch im Kontext von „Gefährdern“ manchmal auf.

Menschenrechtler*innen kritisieren die fehlende Dokumentation der Praktiken: Es gibt keine offiziellen Statistiken zur Anzahl, Dauer und Anwendung von Isolationshaft, Fixierung, Lebendkontrolle, Isolation in „bgR“ aka Keller etc. Sie sind schwer zu überprüfen, wodurch Menschenrechtsverletzungen unsichtbar gemacht werden. Im Kontext von Isolation sind die Betroffenen den Securities schutzlos ausgeliefert. Es entsteht eine Blackbox mit Raum für Willkür, Demütigungen und Gewalt, insbesondere da die Betroffenen kaum eine reale Chance haben, dies gerichtlich aufzuarbeiten (während der Isolation, und erst recht nach der Abschiebung). Der Knast weiß das auch.

Die Begründung der Behörden für dieses Vorgehen lauten, die Abschiebung zu sichern, indem sie Insassen an Selbstverletzung oder Suizid hindern. Frank Gockel hält diese Praktiken für unhaltbar. „Wir müssen nicht, um jede Abschiebung zu sichern, Menschen vollkommen zerstören, foltern. Die Leute gehen kaputt in diesen Räumen.“


Abschiebung tötet!
Abschiebehaft abschaffen

25 Jahre Tod von Rachid Sbaai

        

Kommt zur Mahnwache am 30. August!

Rachid Sbaai starb am 30.08.1999 in Abschiebehaft in Büren. Er ist einer von fünf Toten in den 30 Jahren Abschiebehaft Büren. Rachid befand sich alleine in Isolationshaft. Er verbrannte. Wir wollen ihm gedenken.
   
Die Staatsanwaltschaft ermittelte und war ein Jahr später davon überzeugt, es handele sich um Selbstmord.
Doch viele Fragen blieben offen. 
 
Hatte er es geschafft den Alarmknopf zu drücken?
Woher kam das Feuerzeug?                             
Warum war die Alarmstelle unbesetzt?
Wurden Hilfeleistungen unterlassen?
War es wirklich Selbstmord?
    
In Büren befindet sich der größte Abschiebeknast in Deutschland mit 175 Haftplätzen. Abschiebungen  sind eine gewaltvolle, traumatisierende und mörderische Praxis.   Abschiebungen gehen grundsätzlich gegen jedes Verständnis von Freiheit und Menschenwürde.
 
Immer wieder sterben Menschen in Abschiebehaft. Ihr Tod wird oft nur unzureichend aufgeklärt. Ohne das Engagement von solidarischen Initiativen würden die Behörden versuchen, den Tod der Menschen stillzuschweigen. Die Politik ist rassistischer denn je  – ohne Aussicht auf Besserung. Seit 2015 bis heute hat es über 40 Gesetzesverschärfungen im Ausländerrecht gegeben. Gesetze wie zum Beispiel das »Rückführungsverbesserungsgesetz« oder das »Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht«. Das Recht auf Familiennachzug wird eingeschränkt, unfaire Asylschnellverfahren werden  eingeführt, Geflüchteten wird mit Wohnsitzauflagen, Bezahlkarten, Arbeitsverboten und anderen Schikanen das Leben weiter schwer gemacht, auch schwerst kranke Menschen werden abgeschoben. Dabei werden Menschen im Ausländerrecht als „ordnungsrechtliches Problem“ degradiert, deshalb muss das Ausländerrecht abgeschafft und eine Neubeurteilung im Sozialrecht erfolgen.
 
Es scheint nur noch um eins zu gehen: Abschreckung und Ausgrenzung.
 
Es gibt keinen plausiblen Grund an Abschiebehaft festzuhalten.
Sie gehört abgeschafft. 
Sie bedeutet für Betroffene Freiheitsentzug, Unrecht, Elend und in einigen Fällen sogar den  Tod.
Stoppen wir als moderne Migrationsgesellschaft diesen Wahnsinn!
 
Unsere Forderungen:
 
  • Abschiebehaft abschaffen!
  • Visa für Flüchtende!
  • Ausländerrecht ins Sozialrecht!
  • Bleiberecht für alle!
  • Bewegungsfreiheit für alle!
  • Keine Grenzen!